Das Wehrgesetz von 1868 – das Ende der Tiroler Wehrverfassung
Das Wehrgesetz von 1868 – das Ende der Tiroler Wehrverfassung
Die Landesverteidigung war nun Aufgabe eines zentral organisierten, stehenden Heeres. Das neue Wehrsystem gliederte den Militärdienst in mehrere Phasen: Zunächst mussten junge Männer 3 Jahre aktiv im Heer dienen, anschließend folgten 7 Jahre in der Reserve und schließlich nochmals 2 Jahre im Landsturm, der im Falle innerer Unruhen oder äußerer Bedrohung aufgeboten werden konnte. Insgesamt erstreckte sich die Wehrpflicht somit über bis zu 12 Jahre.[1]
Eine Sonderform bildeten die sogenannten „Einjährig-Freiwilligen“: Diese konnten sich freiwillig melden und nur ein Jahr aktiv dienen, mussten jedoch ihre Uniform und Ausrüstung selbst finanzieren. Sie wurden dafür bevorzugt für die Offizierslaufbahn vorbereitet.
Dieses neue Wehrsystem bedeutete einen tiefen Einschnitt für Tirol, da es die historisch gewachsene Selbstverteidigung durch lokale Schützenkompanien verdrängte. Der Verlust der militärischen Eigenständigkeit war für viele Tiroler schwer zu akzeptieren – und führte in den folgenden Jahrzehnten zur politischen und gesellschaftlichen Forderung nach einer Rückkehr zu einem Tiroler Verteidigungsmodell, das schließlich in der Wiederanerkennung der Standschützen ab 1887[2] mündete.
[1] Gesetz vom 5. Dezember 1868, womit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder die Art und Weise der Erfüllung der Wehrpflicht geregelt wird, in: Reichs-Gesetz-Blatt (RGBl.), Jg. 1868, Nr. 151, § 5 ff. https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=18680004&seite=00000437 [Stand: 24. Juli 2025]. [2] 7. Gesetz vom 23. Jänner 1887, betreffend das Institut für Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg (G. u. VdgBl. f. T. u. V.), Jg. 1887, Nr. 1.