Landesverteidigungsordnung und Schießstandsordnung von 1864
Landesverteidigungsordnung und Schießstandsordnung von 1864
Die ursprüngliche Verfügung zur Landesverteidigung – das Landlibell – wurde 1864 wohl auch aus Gründen der politischen Vernachlässigung des Tiroler Wehrsystems vor allem von staatlicher Seite zum inzwischen 21. Mal geändert.[1] Mit dem „Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg“ vom 11. August 1864 wurde die Landesverteidigung mehr oder weniger wieder belebt und die Scharfschützen (somit die Standschützen) der Landesverteidigung zugeordnet:
„§. 1. Um die allgemeine Wehrpflicht vollständig zu erfüllen, übernehmen die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg in der Voraussetzung der Fortdauer der jetzigen verhältnismäßigen Minderung ihrer Contingente zum k.k. Heere die Vertheidigung des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Das auf dieser allgemeinen Wehrpflicht beruhende Institut der tirolisch-vorarlbergischen Landesvertheidigung ist ein rein bürgerliches Institut, und nur soweit militärisch, als es zur Vertheidigung des Landes hauptsächlich mitwirken muß.
Sie bildet einen ergänzenden Theil der Streitkräfte des österreichischen Kaiserstaates, und wird in drei Aufgeboten geleistet. Das erste Aufgebot besteht aus den organisierten Landeschützen-Companien;
Das zweite Aufgebot aus den freiwilligen Scharfschützen-Companien und
Das dritte Aufgebot aus dem Landsturm.“[2]
Die „freiwilligen Scharfschützen“ können als ident mit den „Standschützen“ bzw. den „Standesschützen“ nach der Schießstandsordnung von 1845 betrachtet werden. Der Umfang der Dienstpflicht wurde klar umrissen und eingeschränkt.
„Die Landesvertheidigungspflicht geht nur auf die Abwehr des Eindringens des Feindes in das Land und auf die Bekämpfung desseben, wenn er bereits eingedrungen ist. – Die Landesvertheidiger haben daher keine Pflicht, außerhalb der Gränzen [sic!] von Tirol und Vorarlberg Dienst zu leisten.“[3]
Die „Landesvertheidiger“ sollten denselben völkerrechtlichen Schutz wie das k.k. Militär genießen, waren also nicht als Partisanen, Freischärler etc. anzusehen.
[1] Vgl. Rudolf Granichstaedten-Czerva, Die Tiroler und Vorarlberger Standschützen im Weltkrieg 1914/1918, S. 49. [2] Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1864, V. Stück, ausgegeben und gesendet am 11. August 1864, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1864&page=105&size=45 [Stand: 3. August 2025]. [3] Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1864, V. Stück, ausgegeben und gesendet am 11. August 1864, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1864&page=106&size=45 [Stand: 8. August 2025].
Nach dem Landesverteidigungsgesetz von 1864 wählten die jeweiligen Kompanien der drei Aufgebote ihre Offiziere selbst, und diese „sind im Dienste den Offizieren des k.k. Heeres gleichgestellt“. Die Bekleidung des ersten Aufgebotes, der Landesschützen, sollte „in einer vollständigen, jener der Kaiserjäger ähnlichen Militär-Montur […] bestehen“. Regelmäßige, verpflichtende Waffenübungen, Inspizierungen und Schießübungen sollten die Wehrfähigkeit der Landesschützen erhalten.
Das zweite Aufgebot – „die Companien der freiwilligen Scharfschützen“ – hatte im Frieden die durch die Schießstandsordnung festgelegten Schießübungen zu absolvieren, konnte aber auch zur „Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im eigenen Bezirke über Aufforderung der Behörde“ herangezogen werden und hatte die Aufgabe, „[i]m Kriege […] durch Unterstützung der k.k. Truppen und der Landesschützen-Companien das Eindringen des Feindes zu verhindern, oder wenn er bereits eingedrungen wäre, die Bekämpfung bewirken zu helfen“. Dafür stand ihnen das Recht zu, den Titel „Scharfschützen“ zu führen und wie die Landesschützen die „weiß[e] und grüne Cokarde mit dem Jägerhorn“ zu tragen. Gleich den Landesschützen hatten die Scharfschützen das Recht, ihre Offiziere und Unteroffiziere selbst zu wählen, dies für die Dauer von vier Jahren, gleich der generellen Zugehörigkeit zu einer Scharfschützen-Kompanie. Diese Zeit konnte aber freiwillig verlängert werden und Offiziere wie Unteroffiziere waren nach dem Ablauf dieser Periode wieder wählbar.
Das dritte Aufgebot, der Landsturm, umfasste „alle Waffenfähigen, welche Tirol und Vorarlberg durch Geburt oder Aufnahme angehören und weder im k.k. Heere, noch in den Companien der Landesschützen oder Scharfschützen dienen, oder zur Besorgung der öffentlichen Angelegenheiten, der nach dem Ermessen der Gemeindevorstehung zur Besorgung dringender Familien-Angelegenheiten unumgänglich nothwendig sind, vom vollendeten 18. bis zum vollstreckten 50. Lebensjahre […]“. Auch die Landsturm-Kompanien hatten ihre „Offiziere und Chargen“ selbst zu wählen. Die Landsturm-Männer hätten im Falle des Aufgebotes ihre gewöhnliche Kleidung, mit einer „weiß[en] und grüne[n] Armbinde am linken Oberarm“ zu tragen.[4]
Somit wurde im Jahr 1864 für Tirol und Vorarlberg – wohl aufgrund der hier vorherrschenden Wehr-Tradition – eine Art allgemeine Wehrpflicht angeordnet, in der übrigen Habsburger-Monarchie erst zwei Jahre später.
Mit demselben Datum wurde auch ein „Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, betreffend die Schießstandsordnung“ erlassen. Aufgabe dieses Gesetzes war es, „ohne militärische Organisation die Elemente der Landesvertheidigung vorzubereiten“.
[4] Vgl. Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1864, V. Stück, ausgegeben und gesendet am 11. August 1864, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1864&page=105&size=45 [Stand: 8. August 2025].
Hiermit wurde das Schießstandwesen abermals umfassend geregelt; beachtenswert ist die erstmalige Bezeichnung der einverleibten Mitglieder als „Standschützen“ – anstelle des Begriffs „Scharfschützen“ im Landesverteidigungsgesetz, das mit demselben Datum erlassen und ausgegeben wurde:
„Jeder Tiroler und Vorarlberger, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, sich als Standschütze einem k.k. Schießstand einverleiben zu lassen.“[5]
Die Oberaufsicht über das Schießstandswesen kam der „k.k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde“ zu, die „Leitung im einzelnen Lande“ dem Landeshauptmann als „Landes-Oberstschützenmeister“. Mit der „Einverleibung (Immatricuierung) bei dem k.k. Schießstande“ in das „von selbem zu führende Matrikelbuch“ erhielten die Standschützen einige Rechte, aber auch Pflichten. Dazu zählte unter anderem eine regelmäßige Schießverpflichtung, denn „Die Standschützen haben jedes Jahr bei dem Schießen um die Schützengaben wenigstens drei Mal zu erscheinen und im Ganzen wenigstens 36 Schüsse zu machen.“[6]
Dafür durften die Standschützen eine „weiß[e] und grüne Cocarde mit dem Landesschilde“ tragen. Die „Schießstandsvorstehung“ war durch die „immatriculierten Standschützen“ zu wählen, eine eventuelle militärische Verwendung als Offiziere einer Standschützenkompanie wurde in der Schießstandsordnung nicht angesprochen.
Der im Hintergrund bestehende militärische Charakter der Schießstände kommt in den Schlussbestimmungen zum Ausdruck:
„Die k.k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde wird den Zeitpunkt bestimmen, von welchem an nur feldmäßige Gewehre auf den k.k. Schießständen gestattet sein sollen; bis dahin können auch noch Stutzen nach der gewöhnlichen Art […] zugelassen werden.“[7]
Die Zugehörigkeit zu den Ländern Tirol und Vorarlberg wurde eindeutig festgelegt:
„In die Scharfschützen-Companie wird nur derjenige aufgenommen, welcher ein Angehöriger von Tirol oder Vorarlberg, bei einem k.k. Schießstande als Standschütze eingeschrieben ist und einen Stutzen bereits besitzt.“[8]
Somit wird in der „Landesvertheidigungs-Ordnung“ von 1864 noch zwischen den Begriffen „Scharfschütze“ und „Standschütze“ unterschieden. So musste also jeder Scharfschütze zugleich Standschütze sein, offenbar aber nicht umgekehrt.
Die in beiden Gesetzeswerken angeführte „Landes-Vertheidigungs-Oberbehörde“ erhielt durch eine Kundmachung des k.k. Statthalters in Innsbruck vom 17. November 1864 die „Oberleitung der Landesvertheidigung“. Zugleich wurden ihre Mitglieder festgelegt und ihr die „Oberaufsicht“ über das Schießstandswesen übertragen.
Die neue Oberbehörde hatte zu bestehen:
- „aus dem jeweiligen k.k. Statthalter,
- aus dem jeweiligen Landeshauptmanne von Tirol,
- aus zwei Abgeordneten des Tiroler Landtages,
- aus zwei Abgeordneten des Vorarlberger Landtages,
- aus zwei Räthen der k.k. Statthalterei,
- aus dem jeweiligen Landes-Verteidigungs-Ober-Commandanten,
- aus dem jeweiligen Commandanten des Kaiserjäger-Regimentes, und
- aus dem Ad–latus des Landes-Vertheidigungs-Ober-Commandanten.“[9]
[5] Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1864, V. Stück, ausgegeben und gesendet am 11. August 1864, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1864&page=122&size=45 [Stand: 8. August 2025]. [6] Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1864, V. Stück, ausgegeben und gesendet am 11. August 1864, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1864&page=124&size=40 [Stand: 11. August 2025]. [7] Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1864, V. Stück, ausgegeben und gesendet am 11. August 1864, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1864&page=137&size=40 [Stand: 11. August 2025]. [8] Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1864, V. Stück, ausgegeben und gesendet am 11. August 1864, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1864&page=116&size=40 [Stand: 11. August 2025]. [9] 62. Kundmachung des k.k. Statthalters vom 17. November 1864, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1864, I. Stück, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=18640004&seite=00000277 [Stand 24. August 2025].
Zwei Jahre später hatte Österreich einen Krieg an zwei Fronten gegen Preußen und Italien durchzustehen, wobei es gegen Italien um Venetien ging. Der italienische General Garibaldi marschierte mit 36.000 Mann gegen Tirol, dem die österreichische Armee nur etwa 12.000 Mann entgegenstellen konnte. Dadurch waren die 35 Landesschützenkompanien und 14 Scharfschützenkompanien durchaus gern gesehen. Die insgesamt 6.700 Mann samt zwei Studentenkompanien aus Wien und einer Innsbrucker Studentenkompanie wurden vor allem wieder am Stilfser Joch, Judikarien und im Valsugana eingesetzt. Durch die italienische Niederlage bei Custozza kehrte etwas Ruhe ein. Als die österreichischen Truppen nach der verlorenen Schlacht bei Königgrätz großteils abzogen, griffen die Italiener in Judikarien erneut an, wurden aber von den Kaiserjägern und zahlreichen Schützenkompanien aus Tirol und Vorarlberg aufgehalten. Mit einem Waffenstillstand am 28. Juli 1866 konnte die Gefahr für Welschtirol abgewendet werden. Tirol und Vorarlberg hatten zusammen letztlich 35 Kompanien Landesschützen, 14 Scharfschützenkompanien und etwa 36.000 Mann Landsturm aufgeboten. Obwohl es gegen die „Brüder Italiens“ ging, hatten sich etwa 2.000 Welschtiroler Schützen freiwillig den Österreichern angeschlossen. Der Kaiser zeigte sich wiederum für den Einsatz der Tiroler und Vorarlberger Landesverteidiger dankbar und stiftete die Erinnerungsmedaille „MEINEM TREUEN VOLKE VON TIROL 1866“.
Medaille 1866
Foto: Bestand Peter Steiner / Wien
Österreich hatte durch die kriegerischen Ereignisse des Jahres 1866 Venetien und Friaul verloren und Tirol war nun an seiner gesamten Grenze vom Königreich Italien umgeben. Die italienischen Nationalisten forderten nun als Nächstes Welschtirol, also das Trentino, ein und mitunter wurden auch bereits Rufe nach einer Grenze am Brenner laut.[10]
Als am 19. Dezember 1870 ein neues Landesgesetz für Tirol und Vorarlberg „betreffend das Institut der Landesvertheidigung“ erlassen wurde, hieß es in dessen § 1:
„Das auf diesem Gesetze beruhende Institut der tirolisch-vorarlbergischen Landesvertheidigung theilt sich:
- in die Landesschützen und
- in den Landsturm.
Die Landesschützen und der Landsturm bilden einen integrierenden Theil der bewaffneten Macht und werden deshalb unter völkerrechtlichen Schutz gestellt.“[11]
[10] Vgl. Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum Innsbruck: Tiroler Standschützen, S. 58 ff. [11] Gesetz vom 19. Dezember 1870, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, betreffend das Institut für Landesvertheidigung, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1871, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1871&page=23&size=45 [Stand: 26. August 2025].
Bemerkenswert scheint, dass in dieser Neuregelung der Landesverteidigung die Standschützen, wie noch im Jahr 1864, nicht aufscheinen. Stattdessen konnten Landesschützen, die sich „als vorzügliche Scheibenschützen“ erwiesen, zum „Scharfschützen“ ernannt werden – eine Bezeichnung, die in der Vergangenheit den einrollierten Standschützen zuteil wurde. Die „Scheibenschießübungen in den Gemeinden“ wurden für jeden Landesschützen verpflichtend. Das Offizierskorps konnten die Landesschützenkompanien nicht mehr selbst wählen[12] – die oberste Heeresführung in Wien hatte sich offenbar erfolgreich gegen dieses für sie unvorstellbare Recht durchgesetzt! Das Kaiserjäger-Regiment wurde in der neuen Landesverteidigungsordnung nicht mehr erwähnt; es war somit nicht mehr Teil der Tiroler Landesverteidigung, sondern des Gesamtheeres. Die Funktion der „Landesvertheidigungs-Oberbehörde“ sowie die Gliederung und Organisation der Landesschützenbataillone wurden in einem weiteren Gesetz vom 14. Mai 1874 „betreffend das Institut für Landesvertheidigung“ festgelegt.[13] Die insgesamt neun Tiroler Bataillone und ein Vorarlberger Landesschützenbataillon hatten sich aus ihren Heimatbezirken zu ergänzen und waren ab jetzt kein Zuzug mehr im Sinne des Landlibells, sondern ein Teil der k.k. Landwehr. Demzufolge war (mit kleinen Einschränkungen) auch der Dienst außerhalb Tirols möglich und vorgesehen. Das besondere Kennzeichen der Landesschützen war ab 1870 (mit Unterbrechungen) der „Spielhahnstoß“. 1870 wurde auch der Landsturm neu organisiert und gegliedert. Insgesamt wurden durch das neue Gesetz 11.500 Kaiserjäger, 14.000 Landesschützen und 50.000 Landsturmmänner zum Wehrdienst verpflichtet, mehr als in allen anderen Ländern der Habsburgermonarchie.[14]
Orientierte sich das Landesverteidigungsgesetz von 1864 noch am Landlibell von 1511, so war diese alte Sonderregelung für Tirol mit den Gesetzen von 1870 und 1874 endgültig vorbei, was zweifellos mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Österreich im Jahr 1868 zusammenhing, wiewohl der Tiroler und der Vorarlberger Landtag versuchten, die alten Privilegien aufrechtzuerhalten – allerdings umsonst.
Im Mai 1874 wurde wohl auch im Sinne des neuen Wehrgesetzes von 1870 eine neue Schießstandsordnung erlassen. Wie auch schon 1845 und 1864 wurde der zivile Charakter der Schießstände und deren Mitglieder aufgezeigt:
„Das Schießstandswesen in Tirol und Vorarlberg hat im Allgemeinen den Zweck, ohne militärische Organisation die Elemente der Landesvertheidigung vorzubreiten und auszubilden, im Besonderen aber der Landsturm-Organisation als Stütze zu dienen.“[15]
[12] Vgl. Gesetz vom 19. Dezember 1870, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, betreffend das Institut für Landesvertheidigung, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1871, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1871&page=31&size=40 [Stand: 26. August 2025]. [13] Vgl. Gesetz vom 14. Mai 1874, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, […] betreffend das Institut für Landesvertheidigung, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1874, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1874&page=180&size=45 [Stand 26. August 2025]. [14] Vgl. Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum Innsbruck: Tiroler Standschützen, S. 60 ff. [15] Gesetz vom 14. Mai 1874, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, betreffend die Schießstands-Ordnung, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1874, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1874&page=167&size=45 [Stand: 26. August 2025].
Wie schon in der Vergangenheit wurde der Landeshauptmann von Tirol und jener von Vorarlberg als „Landes-Oberst-Schützenmeister“ zur Leitung aller Schießstände verpflichtet. Die weiteren Paragraphen der neuen Schießstandsordnung sind weitgehend ident mit jener des Jahres 1864, allerdings konnten jetzt auch weitere österreichisch-ungarische Staatsbürger einem Schießstand beitreten, falls dieser zustimmte. Die Bezeichnung der „einverleibten (immatrikulierten)“ Mitglieder eines Schießstandes blieb ebenfalls „Standschützen“.
So wie das Eintreten in eine Schützengesellschaft freiwillig war, konnte ein Mitglied „jederzeit aus derselben austreten“. Ihre Vorstehung, den „Oberschützenmeister“ und den „Unterschützenmeister“, wählten die Schießstände für vier Jahre selbst, allerding hatte der „Landes-Oberst-Schützenmeister“ die Funktionen zu bestätigen oder konnte diese auch ablehnen, wodurch die letzte Entscheidung bei der „Landesvertheidigungs-Oberbehörde“ lag.[16]
[16] Vgl. Gesetz vom 14. Mai 1874, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, betreffend die Schießstands-Ordnung, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1874, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1874&page=172&size=45 [Stand: 26. August 2025].