Landesverteidigungsgesetz von 1887
Landesverteidigungsgesetz von 1887
Im „Gesetz vom 23. Jänner 1887, betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg“ wurden einige beträchtliche Änderungen zum rechtlichen Hintergrund der Landesverteidigung vorgenommen. Waren die drei Aufgebote nach dem Gesetz von 1864 noch rein zivil und zur Ergänzung der regulären Streitkräfte gedacht, sah die Situation nun anders aus:
„Das auf diesem Gesetze beruhende Institut der Landesvertheidigung bildet einen integrierenden Theil der bewaffneten Macht und gliedert sich:
- in die Landesschützen,
- in den Landsturm.
Einen ergänzenden Theil des Landesvertheidigungs-Instituts bildet das ,Schießstandswesen‘, welches dermalen durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1875, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, betreffend die Schießstandsordnung, geregelt wird.“[1]
Die Angelegenheiten der Landesverteidigung wurden nun direkt dem „Wirkungskreis des Ministers für Landesvertheidigung“ zugeordnet. Die „k.k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde“ war jedoch nach wie vor zur Leitung der Landesverteidigung in Tirol und Vorarlberg berufen; ihre Zusammensetzung blieb weitestgehend unverändert, allerdings wurde ihr Machtbereich zugunsten des Landesverteidigungskommandanten reduziert, der direkt dem Ministerium in Wien unterstand.
Somit wurden die Standschützen im Gesetz von 1887 wieder als „ergänzender Teil“ der Landesverteidigung aufgeführt – anders als im Gesetz von 1870. In gewisser Weise galten sie somit auch als „integrierender Teil“ der Landesverteidigung und offenbar nicht mehr als rein „ziviles“ Element. Dennoch fehlte ihnen – wie bereits im Gesetz von 1870 – die explizite Bezeichnung als eines der Elemente der Landesverteidigung.
1891 folgte die „Vorschrift betreffen die Organisation des Landesturmes für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg“, die mit einer Kundmachung des „k.k. Statthalters“ vom 5. September 1891 erlassen wurde.
[1] Gesetz vom 23. Jänner 1887, betreffend das Institut für Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1887, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1887&page=24&size=45 [Stand: 21. September 2025].
In diesem Gesetzeswerk werden die Standschützen als „Mitglieder der Körperschaften, welche einen militärischen Charakter, beziehungsweise militärische Abzeichen tragen“, bezeichnet. Als solche waren sie für den Landsturm in den „Sturmrollen“ evident zu halten, was bedeutete, dass die Standschützen landsturmpflichtig waren.[2]
Auch wenn die Standschützen seit 1870 nicht mehr zu den ursprünglich drei Aufgeboten gezählt wurden, wurden sie durch die Landsturmpflicht doch wieder ein Teil der Landesverteidigung.
Die Zugehörigkeit zu einem Schießstand hatte für dienstpflichtige Landesschützen einen offenbar gern in Anspruch genommenen Nebeneffekt: Erfüllte ein Landesschütze seine Pflichten nach dem Schießstandsgesetz durch fünf Jahre, somit als Standschütze, entfiel für ihn die Waffenübungspflicht zur dritten, vierten und fünften Waffenübung.[3]
Im Jahr 1909 bestanden in Tirol neben dem Hauptschießstand in Innsbruck in Nordtirol 176 Schießstände bei insgesamt 262 Gemeinden, in Südtirol 193 Schießstände bei 291 Gemeinden und in Welschtirol 56 Schießstände bei 346 Gemeinden.[4] Das Interesse war demzufolge in Welschtirol bedeutend geringer. In Vorarlberg bestanden Ende 1891 neben dem Hauptschießstand in Bregenz gemäß einer Liste der „k.k. Schießstände in Tirol und Vorarlberg nach Landesschützen-Bataillons und Gerichtsbezirken“ die Bezirksschießstände in Bezau, Feldkirch, Dornbirn, Bludenz und Schruns mit insgesamt 48 k.k. Schießständen.[5] Die tatsächliche Zahl an k.k. Schießständen mit einrollierten Standschützen war zweifellos um einiges höher.
[2] Vorschrift betreffend die Organisation des Landsturmes für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, nach dem Gesetze vom 23. Jänner 1887, betreffend das Institut der Landesvertheidigung, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1891, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1891&page=171&size=30 [Stand: 23. September 2025]. [3] Vgl. Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 20. Februar 1909 […], in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1909, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1909&page=189&size=45 [Stand: 23. September 2025]. [4] Vgl. Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum Innsbruck: Tiroler Standschützen, S. 63. [5] Vgl. Johann Kaufmann/Schützengilde Bezau (Hg.): Die Schützengilde Bezau im Rahmen der alten Wehrordnung für die Länder Tirol und Vorarlberg und als Traditions-Ortsverein, o. O. o. J., Umschlagabbildung.