Landesverteidigungsgesetz und Schießstandsordnung 1913
Landesverteidigungsgesetz und Schießstandsordnung 1913
Im Jahr 1913, als sich die „Kriegswolken“ über Österreich-Ungarn bedrohlich zusammenzogen, wurden das Institut der Landesverteidigung und zugleich das Schießstandswesen abermals einer neuen Gesetzgebung unterzogen, wobei der Militärkommandant von Tirol, Feldmarschallleutnant Ludwig (von) Können-Horak, einen wesentlichen Anteil daran hatte.
Durch „[d]as neue Landesverteidigungs-Gesetz für Tirol [und Vorarlberg] samt der neuen Schießstandsordnung und Verordnungen über die Begünstigung der Standschützen“[1] vom 25. Mai 1913 wurden die in den Schießständen eingetragenen („einrollierten“[2]) Standschützen – wie bereits 1891 indirekt angeordnet – als „landsturmpflichtig“ erklärt:
„§ 17. […] Die Landsturmpflicht erstreckt sich ferner […] auf alle Körperschaften, die einen militärischen Charakter, beziehungsweise militärische Abzeichen tragen, einschließlich der k.k. Schießstände.“[3]
Wie bereits in den Landesverteidigungsgesetzen 1870 und 1887 galt:
„Die von der gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Lande Vorarlberg aufzustellenden Streitkräfte bilden integrierende Bestandteile der bewaffneten Macht und begreifen:
- [… Wehrpflichtige …];
- die Landesschützen;
- der Landsturm.
Die unter 2 und 3 genannten Streitkräfte bilden das auf diesem Gebiete beruhende Institut für Landesverteidigung: dieses wird durch das gesetzlich geregelte Schießstandswesen (Schießstandsordnung) ergänzt.“[4]
Die Entmachtung der Landesverteidigungs-Oberbehörde, die man als letztes Überbleibsel des Landlibells sehen konnte, wurde klar geregelt:
„Alle Angelegenheiten der Landesverteidigung gehören in den Wirkungskries des Ministers für Landesverteidigung, der die Vorträge an den Kaiser erstattet.“[5]
Lediglich „zur Beratung der Durchführungsfragen in Bezug auf die Organisation des Schießstandswesens“ war nun eine „k.k. Landesverteidigungs-Kommission für das Schießstandwesen“ zuständig, die direkt dem Ministerium für Landesverteidigung unterstand. Diese Kommission bestand im Wesentlichen aus demselben Personenkreis wie die ehemalige Oberbehörde.
Der Landsturm und damit die Standschützen durften allerdings „nur im Falle und für die Dauer einer kriegerischen Bedrohung oder eines ausgebrochenen Krieges aufgeboten werden“. Jedoch konnte im Fall der Landesschützen „ausnahmsweise eine Verwendung derselben außer Landes mit Zustimmung der Landtage“ erfolgen.
[1] Vgl. Gesetz vom 25. Mai 1913, betreffend das Institut der Landesverteidigung, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1913, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1913&page=146&size=45 [ Stand: 25. September 2025]. [2] Der Begriff „einrolliert“ stammt vom altfranzösischen „enroller“ = „eingeschrieben“ ab; vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/K.k._Standschützen#cite_ref-2 [Stand: 17. Juli 2025]. [3] Gesetz vom 25. Mai 1913, betreffend das Institut der Landesverteidigung, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1913, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1913&page=146&size=45 [ Stand: 25. September 2025]. [4] Gesetz vom 25. Mai 1913, betreffend das Institut für Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1909, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1913&page=146&size=45 [Stand: 23. September 2025]. [5] Gesetz vom 25. Mai 1913, betreffend das Institut für Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1909, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1913&page=146&size=45 [Stand: 23. September 2025].
Die „mit kaiserlicher Genehmigung schon im Frieden organisierten bewaffneten Körperschaften sowie die k.k. Schießstände“, also die Standschützen, hatten das Recht, „ihre Bekleidung, Ausrüstung und Organisation, mit Vorbehalt kaiserlicher Bestätigung ihrer Kommandanten und Offiziere, auch im Landsturmdienst beizubehalten“, wodurch die weitgehend eigenständige Wahl ihrer Offiziere – auch im Sinne der Tradition der Standschützen – beibehalten wurde. Der Begriff „Standschützen“ wird im Landesverteidigungsgesetz von 1913 nicht verwendet, sehr wohl hingegen in der neuen „Schießstandsordnung“!
Mit diesem Landesverteidigungsgesetz war allerdings auch die Freiwilligkeit der Standschützen mehr oder weniger zu Ende. Die Standschützen trugen sich zwar freiwillig im jeweiligen Schießstand ein, die daraus folgende militärische Pflicht war allerdings nicht mehr freiwillig. Zudem wurde bereits 1913 der Austritt aus den Schießständen für die Zeit der Aufbietung des Landsturms gesetzlich unterbunden.
In der „Schießstandsordnung“, ebenfalls vom 25. Mai 1913, wurde der Zweck des „Schießstandswesens“ klar zur Ergänzung der Landesverteidigung definiert. Ein k.k. Schießstand konnte gebildet werden, wenn sich wenigsten 20 Personen „desselben Ortes oder benachbarter Orte“ zusammenschließen, mit der „Aufgabe, das gesamte Schießwesen für die Landesverteidigung zu fördern, junge Schützen heranzubilden, den Gemeinsinn der Schützen für die Verteidigung des Vaterlandes und die Kaisertreue zu beleben und zu pflegen. Zu diesem Behufe sind auch Jungschützenschulen zu bilden, welche den Zweck haben, diese Kategorie von Standschützen im Gebrauche des Armeegewehres zu schulen und im militärischen Schießwesen vorzubilden.“
Zum Eintritt in einen Schießstand wurde nun der Begriff „Einverleibung (Immatrikulation)“ in einem „Matrikelbuch“ verwendet – statt des bisher (1845 und 1864) üblichen „einrolliert“. Berechtigt war jeder Tiroler oder Vorarlberger, der das 16. Lebensjahr vollendet hatte und „die zum Schießen erforderliche geistige und körperliche Tauglichkeit“ besaß, sofern kein im Gesetz von 1913 umfangreich definierter Ausschließungsgrund vorlag. Zudem galt:
„Die Einverleibung kann überdies Personen verweigert werden, welche die öffentliche Meinung als hiezu unwürdig bezeichnet.“[6]
[6] Gesetz vom 25. Mai 1913, betreffend das Institut für Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1909, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1913&page=146&size=45 [Stand: 23. September 2025].
Die Schießstände hatten unter anderem das Recht, eine Fahne zu führen und kaiserliche Insignien dafür zu verwenden. Im Gegenzug unterlagen die Standschützen bestimmten Pflichten sowie einer eigenen Disziplinarordnung. Dazu gehörte die Teilnahme an mindestens vier Übungen des eigenen Schießstandes in jedem Kalenderjahr, wobei insgesamt 60 Schüsse abzugeben waren. Bei einer Nichterfüllung der Verpflichtungen wurde der Vorgang der Ausschließung eines Standschützen genau definiert. Mit dem Erreichen des 42. Lebensjahres – womit die Landsturmpflicht erlosch – konnte ein Standschütze auch weiterhin freiwillig als „Altschütze“ seinem Schießstand angehören. Zudem war ein Austritt oder eine Ausschließung aus einem Schießstand „nicht zulässig, wenn der Landsturm aufgeboten ist“. Somit konnten die Standschützen im Kriegsfall ihrer Verpflichtung zum eventuellen Kriegseinsatz nicht durch ihren Austritt aus dem Schießstand „entkommen“.
Welche Gewehre an den Schießständen verwendet werden sollten, war mit dem für die Landwehr zuständigen Ministerium für Landesverteidigung über das Landesverteidigungskommando und den Landesoberstschützenmeister – den jeweiligen Landeshauptmann – abzuklären.
Das neue Landesverteidigungsgesetz vom Mai 2013 umfasste mit der Schießstandsordnung und einigen weiteren Gesetzen und Verordnungen zur Landesverteidigung insgesamt 117 Seiten und war, wie die vorhergehenden Gesetze, in deutscher und italienischer Sprache abgefasst.[7] Das Gesetz von 1913 bildete die rechtliche Grundlage für den kommenden Einsatz der Standschützen – der Kriegsausbruch im Folgejahr bedingte einige geringfügige Änderungen des Gesetzes.
[7] Vgl. Gesetz vom 25. Mai 1913, betreffend das Institut für Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1909, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1913&page=146&size=45 [Stand: 23. September 2025]; vgl. dazu auch http://www.literature.at/viewer.alo?objid=13834&viewmode=fullscreen&rotate=&scale=3.33&page=1 [Stand: 18. Juli 2025].